Urteil Rechtsfolgen einer ohne Bestellbutton beauftragten Überprüfung eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse, unwirksame Abtretung und Vollmacht
Schlagworte
Rechtsfolgen einer ohne Bestellbutton beauftragten Überprüfung eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse, unwirksame Abtretung und Vollmacht
Leitsätze
1. Zu den Rechtsfolgen eines durch einen Inkassodienstleister verbraucherschutzrechtswidrig gestalteten Bestellvorgangs für die von einem Mieter gegenüber seinem Vermieter geltend gemachten Ansprüche wegen Verstoßes gegen die sog. Mietpreisbremse (Anschluss EuGH, Urt. v. 30. Mai 2024 - C-400/22, GE 2024, 641 = NJW 2024, 2449; entgegen BGH, Urt. v. 19. Januar 2022 - VIII ZR 123/21, NZM 2022, 202; Urt. v. 30. März 2022 - VIII ZR 358/20, NJOZ 2022, 741).
2. Gestaltet der Unternehmer den Bestellvorgang im elektronischen Rechtsverkehr unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB, haftet er dem Verbraucher für alle aus der schwebenden Unwirksamkeit des Vertragsschlusses erwachsenden Schäden.
3. Ein verbraucherschutzrechtswidrig handelnder Unternehmer haftet dem Verbraucher aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückerstattung eines vom Verbraucher vereinnahmten (Erfolgs-) Honorars auch dann, wenn die Parteien das unter Verstoß gegen § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB angebahnte Vertragsverhältnis tatsächlich vollzogen haben. Etwas anderes gilt nur im Falle einer vom Verbraucher nachträglich erklärten „informierten Genehmigung“ (Anschluss BGH, Urt. v. 4. Juni 2024 - X ZR 81/23, GRUR-RS 2024, 15314).
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