Urteil Rechtsanwaltsgebühren im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, Befriedungsgebühr, Beschwerdewert, Glaubhaftmachung betreffend die Geltendmachung der Dokumentenpauschale
Schlagworte
Rechtsanwaltsgebühren im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, Befriedungsgebühr, Beschwerdewert, Glaubhaftmachung betreffend die Geltendmachung der Dokumentenpauschale
Leitsätze
1. Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsteht keine Befriedungsgebühr nach Nr. 4141 VV-RVG.
2. Mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse gemäß § 464b StPO bzw. § 55 RVG können derart in einem Sachzusammenhang stehen, dass der Beschwerdewert im Sinne des § 304 Abs. 3 StPO insgesamt einheitlich zu betrachten ist. So verhält es sich, wenn die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag auf mehrere (Teil-) Beschlüsse „verteilt“ wird. In einem solchen Fall sind die Beschwerdewerte der (Teil-) Beschlüsse zusammenzurechnen und kann eine Erinnerung als sofortige Beschwerde zu behandeln sein.
3. Zur Glaubhaftmachung betreffend die Geltendmachung der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV-RVG kann der Rechtspfleger die Vorlage des vom Rechtsanwalt gefertigten Kopiensatzes verlangen.
(Leitsätze 1 und 2 amtlich, Leitsatz 3 von der Redaktion)
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