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Urteil Rechts- und Beweislage, Prozessleitung des Gerichts


Schlagworte

Rechts- und Beweislage, Prozessleitung des Gerichts

Leitsatz

Hatte eine Partei im Verlauf eines erstinstanzlichen Beweisaufnahmetermins im Hinblick darauf auf einen geladenen und erschienenen (Gegen-) Zeugen verzichtet, dass es nach der Art der Prozessleitung des Gerichts und nach dem bisherigen Beweisergebnis auf dessen Aussage nicht (mehr) ankam, so darf das Berufungsgericht, das die Rechts- und Beweislage anders sieht als die Vorinstanz, den betreffenden, in der Berufungserwiderung erneuerten, Beweisantritt nicht zurückweisen.

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