Urteil Rechtliches Gehör
Schlagworte
Rechtliches Gehör; Anhörungsrügeverfahren; Mietkaution
Leitsätze
1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zwar keine generelle Pflicht des Gerichts, schon vor der Entscheidung seine Rechtsauffassung mitzuteilen. Gleichwohl darf ein Gericht ohne vorherigen Hinweis nicht auf rechtliche Gesichtspunkte abstellen, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte.
2. Das Verfahren nach § 321 a ZPO dient nicht dazu, dem Gericht einen Austausch der als falsch erkannten Begründung seiner Entscheidung zu ermöglichen; für die Erheblichkeit der Gehörsverletzung reicht es nicht aus, daß eine andere Entscheidung möglich war. (Leitsätze der Redaktion)
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