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Urteil Rechtliches Gehör
Schlagworte
Rechtliches Gehör; Subsidiarität; Grundrechtsklage; Ungleichbehandlung; Mischmietverhältnis
Leitsätze
1. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen, inhaltlich zu bescheiden und damit die Tatsache der Gehörsgewährung nachweisbar zu dokumentieren.
2. Der Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage erfordert vom Antragsteller auch, seine verfassungsrechtlichen Einwendungen schon vor den Fachgerichten zu erheben, soweit ihm das möglich und zumutbar ist.
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