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Urteil Rechtliches Gehör


Schlagworte

Rechtliches Gehör; Hinweispflicht; Beweis; Aktenwidrigkeit; Amtsermittlung; Aktenbeiziehung; Urkundenbeweis; Aufklärungspflicht; Richterwechsel

Leitsätze

1. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch darauf, nicht durch Unkenntnis der nach Auffassung des Gerichts entscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte an einer sachlichen Äußerung gehindert zu sein. Das Gericht darf deshalb keinen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machen und so dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte.

2. Eine Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegt vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher Widerspruch besteht.

3. Den Verwaltungsgerichten ist es nicht nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu bewerten.

4. Weder im Verwaltungsprozess noch im Zivilprozess besteht eine Regelung des Inhalts, die einmal in einer mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme mit einer Sache befasst gewesenen Richter müssten auch bis zur Entscheidung mit dieser Sache befasst bleiben.

5. Unabhängig davon ist es bei einem Richterwechsel grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs vorträgt.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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