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Urteil Rechtliches Gehör


Schlagworte

Rechtliches Gehör; Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes; Bindung an das Klagebegehren; Verfahrensfehler; Berechtigungsfeststellung bei Unternehmensbeteiligung; Beteiligungsgesellschaft; Bruchteilsrestitution

Leitsätze

1. Die fehlerhafte Auslegung eines Klageantrages durch Ausblenden der nach dem Klageantrag maßgeblichen Einzelerläuterungen stellt einen Verfahrensmangel dar; einer Tatbestandsberichtigung bedarf es insoweit nicht, wenn unzutreffend oder unvollständig wiedergegebene Umstände - wie hier die Antragstellung - sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, dessen Beweiskraft der des Tatbestandes vorgeht.

2. Eine Unternehmensbeteiligung i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 VermG setzt auch bei Aktien keine Mindestanteilsquote nach Teilsatz 3 der Vorschrift voraus.

3. Auf den Umfang einer Beteiligung des Berechtigten an der Beteiligungsgesellschaft kommt es nicht an; vielmehr ist nur der Umfang der Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft am Unternehmen von Bedeutung, und auch dies nur für das Bestehen von Bruchteilsrestitutionsansprüchen.

(Leitsätze der Entscheidung entnommen)

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