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Urteil Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung, strafrechtliche Rehabilitierung außergerichtlicher Strafmaßnahmen, Schadensersatzanspruch im Beschwerdeverfahren beim EGMR, Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens nach einem Urteil des EGMR


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Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung, strafrechtliche Rehabilitierung außergerichtlicher Strafmaßnahmen, Schadensersatzanspruch im Beschwerdeverfahren beim EGMR, Wiederaufnahme des nationalen Verfahrens nach einem Urteil des EGMR

Leitsatz

1. Die Verfahrensgarantien aus Art. 6 EMRK gelten auch für das deutsche strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren.

2. Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ergibt sich in einem Verfahren über zwei Instanzen ein grundsätzlicher Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in mindestens einer Instanz. Es bedarf besonderer Gründe von erheblichem Gewicht, um ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

3. Die gerichtliche Verweigerung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren jedenfalls dann ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, wenn das Gericht zuvor sein richterliches Ermessen i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG dahingehend ausgeübt hatte, dass es eine mündliche Verhandlung für erforderlich befand und es diesen Termin dann wieder absetzte, ohne dass sich die zu bewertende Tatsachen- oder Rechtslage im Verfahren geändert hat.

4. Die Abgabe einer Pressemitteilung der Anwälte des Antragstellers zu einem bevorstehenden Erörterungstermin in einem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist auch dann kein Grund von erheblichem Gewicht zur Absetzung eines einmal anberaumten Termins, wenn diese sich darin optimistisch über den Ausgang äußern und ankündigen, der Termin könne dazu dienen, ein „wichtiges Stück Zeitgeschichte aufzudecken“.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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