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Urteil Prüfungspflichten des Rechtsanwaltes
Schlagworte
Prüfungspflichten des Rechtsanwaltes; rechtzeitige Berufung; unzuständiges Berufungsgericht; Sonderzuständigkeit in WEG-Sachen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; fristgebundene Rechtsmittelschriftsätze; richterliche Fürsorge und Sorgfaltspflicht; Rechtsstaatsprinzip; Fristversäumnis
Leitsatz
Ein unzuständiges Berufungsgericht ist auch nach Eingang der Sachakten nicht dazu verpflichtet, den Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers unverzüglich auf die Sonderzuständigkeit in WEG-Sachen nach § 72 Abs. 2 GVG hinzuweisen.
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