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Urteil Prozessvertretung durch Verwalter
Schlagworte
Prozessvertretung durch Verwalter; Prozessermächtigung für Aktivprozess auch für Berufungseinlegung
Leitsätze
1. Für die Frage, ob das WEG in seiner neuen Fassung anzuwenden ist, kommt es bei vorangeschaltetem Mahnverfahren auf den Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Streitgericht an.
2. Der in erster Instanz bevollmächtigte Verwalter ist im Aktivprozess auch zur Einlegung der Berufung ohne weiteren Eigentümerbeschluss bevollmächtigt.
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