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Urteil Prozesskostenhilfeverfahren


Schlagworte

Prozesskostenhilfeverfahren; Anhörungspflicht des Gerichts; Niederschlagung der Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Leitsatz

Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist das Gericht weder verpflichtet, mit der Anhörung des Gegners zuzuwarten, bis die Bedürftigkeit des Antragstellers abschließend geklärt ist, noch hat es den anwaltlich vertretenen Antragsteller auf etwaige mit der Anhörung des Gegners verbundene Kosten hinzuweisen.

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