Urteil Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers aus gemeinschaftlichem Eigentum ergebender Rechte im Übergang zum neuen Recht, landesrechtlicher Anspruch auf Beseitigung von Gehölzen
Schlagworte
Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers aus gemeinschaftlichem Eigentum ergebender Rechte im Übergang zum neuen Recht, landesrechtlicher Anspruch auf Beseitigung von Gehölzen
Leitsätze
1. Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebende Rechte geltend macht, über diesen Zeitpunkt hinaus in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG fort, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.
2. § 16 Abs. 1 NRG BW stellt eine selbständige landesrechtliche Anspruchsgrundlage dar, die dem betroffenen Nachbarn bei Nichteinhaltung der genannten Grenzabstände einen Anspruch auf Beseitigung der angepflanzten Gehölze gibt.
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