Urteil Pachtvertrag
Schlagworte
Pachtvertrag; Mängelbeseitigung; Aufwendungsersatz; Vermieterverzug
Leitsätze
1. Die in einem Pachtvertrag von dem Pächter übernommene Verpflichtung, während der Pachtdauer erforderliche Aus besserungen und Erneuerungen auf seine Kosten vorzunehmen, steht dem Anspruch des Pächters auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung anfänglicher Mängel nicht entgegen. 2. Der Verpächter kommt mit der Beseitigung von Mängeln schon dann in Verzug, wenn er trotz Hinweises auf die Mängel deren Beseitigung endgültig und ernsthaft verweigert. Der Pächter, der daraufhin die Mängel selbst beseitigen läßt, braucht dafür nicht das billigste Angebot auszuwählen. Er kann sich vielmehr insoweit auf das Urteil eines Fachmannes verlassen, selbst wenn die Kosten der Mängelbeseitigung sich dadurch vergrößern.
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