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Urteil ortsübliche Vergleichsmiete


Schlagworte

ortsübliche Vergleichsmiete; Mietpreisüberhöhung; Rückzahlung; Mietspiegel; Tabellen- Mietspiegel; Sachverständigengutachten; Augenscheinseinnahme; Grundlagendaten; Einsichtsrecht

Leitsätze

1. Für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Klageverfahren auf Rückzahlung überhöhter Miete kann das Gericht nach Augenscheinseinnahme der Wohnung den Tabellen Mietspiegel ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens heranziehen.

2. Die Mietspiegel Hamburg 1989 bis 1995 sind unter gebotener Methodenkontrolle erstellt worden. Nicht substantiierte Angriffe gegen die Erstellungen sind unbeachtlich. Die Baubehörde ist nicht verpflichtet, die Grundlagendaten der Mietspiegel einer Partei zur Einsicht zu überlassen, wenn der Mietspiegel auf einem breiten, empirisch erhobenen Datenmaterial beruht und vom zuständigen Ministerium herausgegeben wird.

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