Urteil Örtliche Zuständigkeit, Freiheitsentziehung, Häftlingsfreikauf, Verletzung von Verfahrensgarantien
Schlagworte
Örtliche Zuständigkeit, Freiheitsentziehung, Häftlingsfreikauf, Verletzung von Verfahrensgarantien
Leitsätze
1. Bei Zuständigkeitswechseln im DDR-Ermittlungsverfahren für die Rehabilitierung wegen eines Haftbefehls ist für die Zuständigkeit im Rehabilitierungsverfahren maßgeblich, welche Behörde das Ermittlungsverfahren beendet hat.
2. Die sich an eine Entlassung aus politischer Haft anschließende Verbringung in die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des sog. Häftlingsfreikaufs stellt keine rehabilitierungsfähige Freiheitsentziehung dar.
3. Eine Unvereinbarkeit mit einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung kann sich auch aus der Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien ergeben. Allerdings müssen sich aus der Verletzung gewichtige Zweifel an der materiellen Berechtigung des früheren Vorwurfs ergeben.
(Leitsätze der Redaktion)
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