Urteil Ordnungsgemäße Anwaltsunterschrift
Schlagworte
Ordnungsgemäße Anwaltsunterschrift, Berufungsbegründung, Namenswiedergabe, Unterschriftsleistung, lesbare Unterschrift, identifizierbarer Schriftzug
Leitsatz
Für eine ordnungsgemäße Unterschrift unter einer Berufungsschrift ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges erforderlich, aber auch genügend, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist.
(Leitsatz der Redaktion)
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