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Urteil Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstands einer Monatsmiete
Schlagworte
Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückstands einer Monatsmiete; analoge Anwendung von § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB für ordentliche Kündigung
Leitsatz
Die Kündigungssperrfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt entsprechend für die ordentliche Kündigung. Schon ein Zahlungsrückstand mit einer Monatsmiete kann die ordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung rechtfertigen.
(Leitsatz der Redaktion)
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