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Urteil „ÖPNV“ und „Nahversorgung“ sind im Berliner Mietspiegel 2024 bereits „eingepreist“ und nur in Ausnahmefällen einem Zu- oder Abschlag zugänglich, keine Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bzgl. der Anwendung der Orientierungshilfe


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„ÖPNV“ und „Nahversorgung“ sind im Berliner Mietspiegel 2024 bereits „eingepreist“ und nur in Ausnahmefällen einem Zu- oder Abschlag zugänglich, keine Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bzgl. der Anwendung der Orientierungshilfe

Leitsätze

1. Der Berliner Mietspiegel 2024 ist ordnungsgemäß aufgestellt, denn er erfüllt die Anforderungen des § 558d BGB an einen qualifizierten Mietspiegel.

2. Die ÖPNV-Anbindung und die Versorgungsinfrastruktur („Nahversorgung“) sind im Rahmen der Wohnlagenausweisung des qualifizierten Berliner Mietspiegels abschließend berücksichtigt worden.

3. Es steht im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Gerichts, ob es die beantragte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete durchführt oder sich - in Abweichung von dem Gebot der Erschöpfung der Beweisanträge - mit einer Schätzung begnügt.

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