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Urteil Opferrente
Schlagworte
Opferrente; Ausschluss wegen Überschreitens der Einkommensgrenze; Verfassungsmäßigkeit der Bedürftigkeitsgrenze
Leitsatz
Die Regelung in § 17 a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG, dass die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer davon abhängig ist, dass der Berechtigte in seiner wirtschaftlichen Lage i.S.d. Absatzes 2 besonders beeinträchtigt ist, ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar.
(Leitsatz der Redaktion)
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