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Urteil Öffentliches Vergabeverfahren über Bauleistungen, Nachprüfungsverfahren
Schlagworte
Öffentliches Vergabeverfahren über Bauleistungen, Nachprüfungsverfahren
Leitsatz
Ein Zuschlag in einem durch ein Nachprüfungsverfahren verzögerten öffentlichen Vergabeverfahren über Bauleistungen erfolgt im Zweifel auch dann zu den ausgeschriebenen Fristen und Terminen, wenn diese nicht mehr eingehalten werden können und der Auftraggeber daher im Zuschlagsschreiben eine neue Bauzeit erwähnt.
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