Urteil Obliegenheitsverletzung
Schlagworte
Obliegenheitsverletzung; Restschuldbefreiung; Pflicht des Schuldners zur Mitteilung der neuen Anschrift während der Wohlverhaltensphase; Wohnsitzbegriff; Wohnsitzgemeinde; Vereitelung von Auskunftsersuchen; Anschrift
Leitsätze
a) In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an.
b) Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt.
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