Urteil Nutzungsvertrag mit Garagengemeinschaften
Schlagworte
Nutzungsvertrag mit Garagengemeinschaften; DDR; Kündigung
Leitsätze
1. Mündlich geschlossene Nutzungsverträge können nach dem 3. Oktober 1990 deswegen fortbestanden haben, weil sie von den Vertragsparteien bestätigt worden sind.
2. Auf Garagengemeinschaften in den neuen Bundesländern sind weiterhin die §§ 266 ff. ZGB anzuwenden.
3. Die Kündigung eines Nutzungsvertrages mit einer Garagengemeinschaft muß sämtlichen Mitgliedern der Gemeinschaft gegenüber erklärt werden.
4. Nutzungsverträge mit Garagengemeinschaften sind bis zum 31. Dezember 1999 nicht ordentlich kündbar; vielmehr gilt bis zu diesem Zeitpunkt eine allgemeine Kündigungssperre.
5. Diese Kündigungssperre des § 23 Abs. 2 SchuldRAnpG ist mit Art. 3 und mit Art. 14 GG vereinbar.
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