Urteil Nutzungsentschädigungsanspruch
Schlagworte
Nutzungsentschädigungsanspruch; Erwerbsrecht bei Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Nutzungsänderung
Nichtamtliche Leitsätze
1. Der Anspruch des Eigentümers auf eine Nutzungsentschädigung gem. Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB entsteht erst, wenn er gegenüber dem Nutzer schriftlich geltend gemacht wird. 2. Maßnahmen zur Modernisierung und Instandhaltung sind keine Veränderungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG, die ein Erwerbsrecht begründen könnten. 3. Der Ausschluß der Restitution gem. § 5 Abs. 1 lit. a VermG setzt voraus, daß das Anwesen nach der Verkehrsanschauung infolge der Baumaßnahmen und der hiermit verbundenen Nutzungsänderung nicht mehr dasselbe ist. 4. Eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Eigentümers steht einer Klage auf Herausgabe eines Grundstücks im Sinne von § 987 Abs. 1 BGB nicht gleich, wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz in Anspruch nimmt, das von der Frage des Eigentums unabhängig ist.
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