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Urteil Nutzungsentschädigung wegen unterlassener Rückgabe in einem Vorkaufs-rechtsfall
Schlagworte
Nutzungsentschädigung wegen unterlassener Rückgabe in einem Vorkaufs-rechtsfall
Leitsätze
1. Die Mietsache wird nur dann im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB vorenthalten, wenn ihre - gegebenenfalls geschuldete - Nichtrückgabe dem Willen des Vermieters widerspricht.
2. Kann der Mieter das ihm notariell eingeräumte Ankaufsrecht infolge einer überholenden Vorkaufsrechtausübung durch das Land nicht mit Erfolg ausüben, muss der Vermieter in diesem Schwebezustand als Voraussetzung für eine Nutzungsentschädigung die Rückgabe der Mietsache verlangen.
(Leitsätze der Redaktion)
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