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Urteil Notarauswahl
Schlagworte
Notarauswahl; Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle
Leitsatz
Aufgrund ihrer Organisationsgewalt kann die Landesjustizverwaltung das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle abbrechen und die Ausschreibung zurücknehmen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht.
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