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Urteil Nichtige Abtretung im Geschäftsmodell von Inkassodienstleistern, Mietpreisbremse


Schlagworte

Nichtige Abtretung im Geschäftsmodell von Inkassodienstleistern, Mietpreisbremse

Leitsätze

1. Das Geschäftsmodell einer Inkassogesellschaft, deren Geschäfte von einem Rechtsanwalt geführt werden, zielt offenkundig auf eine unzulässige Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Vergütungsrechts ab, dem der Geschäftsführer oder deren Gesellschafter unterlägen, sofern sie die nunmehr im Mantel der Gesellschaft unter Berufung auf deren Zulassung als Inkassodienstleisterin umfassend und rechtsanwaltsgleich erbrachten Rechtsdienstleistungen selbst als Rechtsanwälte erbrächten.

2. Die auf einem derartigen Geschäftsmodell beruhende und zur dauerhaften „Mietsenkung“ erklärte Abtretung ist gemäß § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3, 5, 10 RDG nichtig, auch wenn die als Inkassodienstleisterin zugelassene Gesellschaft zusätzlich zur Einziehung von Bagatellforderungen mandatiert ist (Festhaltung Kammer, Urt. v. 22. Oktober 2020 - 67 S 167/20, GE 2021, 121 = NZM 2021, 33).

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