Urteil Nichtabhilfeverfahren, Notarkostensachen
Schlagworte
Nichtabhilfeverfahren, Notarkostensachen
Leitsätze
1. Weist das Nichtabhilfeverfahren gemäß § 68 Abs. 1 FamFG (hier im gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen) schwere Mängel auf, beispielsweise grobe Verfahrensmängel wie die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung erheblichen Beschwerdevorbringens, so kann das Beschwerdegericht die Sache - in entsprechender Anwendung von § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG - unter Aufhebung der getroffenen Nichtabhilfeentscheidung an das Erstgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgeben.
2. Mit der Beschwerde vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 65 Abs. 3 FamFG stets auch dann bereits im Abhilfeverfahren zu berücksichtigen, wenn dem Notar im Verfahren erster Instanz erfolglos aufgegeben wurde, zu einem entscheidungserheblichen Umstand unter Beweisantritt vorzutragen.
3. Eine zur Entscheidung notwendige, umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG kann bereits vorliegen, wenn der Geschäftsführer der Antragstellerin, eine weitere Person sowie der Notar persönlich zu hören sind.
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