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Urteil Nicht mitvermietete Gemeinschaftsflächen
Schlagworte
Nicht mitvermietete Gemeinschaftsflächen; Besitzschutzansprüche
Leitsatz
Ein Mieter, der nicht mitvermietete Gemeinschaftsflächen nutzt, erlangt durch den Gebrauch dieser Flächen keinen Mitbesitz und kann damit in Bezug auf diese Gemeinschaftsflächen auch keine Besitzschutzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.
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