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Urteil Nicht umlegungsfähiger Mehrverbrauch von Wasser
Schlagworte
Nicht umlegungsfähiger Mehrverbrauch von Wasser
Leitsätze
1. Betriebskosten, die ihre Ursache in einem Mietmangel haben oder in einem Umstand, der nicht zur Risikosphäre des Mieters gehört, können nicht nach § 556 BGB auf den Mieter umgelegt werden.
2. Lässt sich ein betriebskostenrelevanter Verbrauch nicht sicher feststellen, können die umlegungsfähigen Betriebskosten (hier: Kaltwasser) als Mindestverbrauch geschätzt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
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