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Urteil Nicht umlegungsfähiger Mehrverbrauch von Wasser


Schlagworte

Nicht umlegungsfähiger Mehrverbrauch von Wasser

Leitsätze

1. Betriebskosten, die ihre Ursache in einem Mietmangel haben oder in einem Umstand, der nicht zur Risikosphäre des Mieters gehört, können nicht nach § 556 BGB auf den Mieter umgelegt werden.

2. Lässt sich ein betriebskostenrelevanter Verbrauch nicht sicher feststellen, können die umlegungsfähigen Betriebskosten (hier: Kaltwasser) als Mindestverbrauch geschätzt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

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