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Urteil Nicht offenkundige Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, Schlussfolgerung aus gelöschtem Insolvenzvermerk


Schlagworte

Nicht offenkundige Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen, Schlussfolgerung aus gelöschtem Insolvenzvermerk

Leitsätze

a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann.

b) Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

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