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Urteil Nicht jede zweckfremde Nutzung unterliegt Zweckentfremdungsverbot, erlaubte entgeltfreie Überlassung von Gästewohnungen


Schlagworte

Nicht jede zweckfremde Nutzung unterliegt Zweckentfremdungsverbot, erlaubte entgeltfreie Überlassung von Gästewohnungen

Leitsätze

1. Die wiederholte Überlassung einer Wohnung unterliegt nicht dem Zweckentfremdungsverbot des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVbG, wenn sie unentgeltlich erfolgt, da der Gesetzgeber mit dem Begriff der Vermietung an die zivilrechtliche Kategorie des Mietvertrages anknüpft. 

2. Die in § 2 Abs. 1 ZwVbG enthaltenen fünf Fallgruppen bestimmen abschließend, wann eine Zweckentfremdung im Sinne des ZwVbG vorliegt.

3. Die Ausführungsvorschriften des Senats stimmen in der zentralen Frage der Konzeption des Zweckentfremdungsverbots nicht mit den Vorgaben des Gesetzgebers überein. Vielmehr entsprechen sie der früheren Rechtslage nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts vom 4. November 1971.

(Nichtamtliche Leitsätze)

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