Urteil Nicht ganz dichte Kastendoppelfenster und Instandsetzungsarbeiten im Alt-bau kein Mietmangel
Schlagworte
Nicht ganz dichte Kastendoppelfenster und Instandsetzungsarbeiten im Alt-bau kein Mietmangel
Leitsätze
1. Kastendoppelfenster im Altbau müssen (und sollten) nicht luftdicht sein; ein zur Minderung berechtigender Mangel liegt nur dann vor, wenn kein ausreichender Schutz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit, z. B. bei Schlagregen, vorliegt oder eine erhebliche Beeinträchtigung durch Zugluft anzunehmen ist.
2. Mit Instandsetzungsarbeiten bei Altbauten muss gerechnet werden; ein Mangel wegen Baulärms und sonstiger Beeinträchtigungen durch Arbeiten in der Nachbarwohnung kann nur geltend gemacht werden, wenn eine darüber hinausgehende Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs konkret dargelegt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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