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Urteil Neubau nach Beseitigung von erheblichen Schäden
Schlagworte
Neubau nach Beseitigung von erheblichen Schäden
Leitsätze
1. Neubau i.S.d. § 556f BGB liegt auch dann vor, wenn Schäden beseitigt werden, die aus bauordnungsrechtlichen Gründen ein Bewohnen nicht gestatten.
2. Ausreichend ist eine hinreichend konkrete Gefahr, dass dieser Zustand demnächst zu erwarten ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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