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Urteil Namentlich bekannte Miterben, jüdische Berechtigte
Schlagworte
Namentlich bekannte Miterben, jüdische Berechtigte
Leitsatz
§ 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG findet keine Anwendung, wenn die Miterben der Erbengemeinschaft nach einem jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 namentlich bekannt waren.
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