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Urteil Nachträglicher Mietvertrag über Einstellplatz kein Bestandteil des Wohnungsmietvertrages


Schlagworte

Nachträglicher Mietvertrag über Einstellplatz kein Bestandteil des Wohnungsmietvertrages; missbräuchliches Räumungsverlangen des Vermieters nach nachträglicher Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Stellplatzmiete und deren Einzug durch den Vermieter; Parkplatz; Teilkündigung; Einheitlichkeit des Mietverhältnisses; örtliche Nähe zur Wohnung

Leitsätze

1. Wird ein Mietvertrag über einen Einstellplatz, der in örtlicher Nähe zur Wohnung und auf einer im Eigentum des Vermieters stehenden Parkpalette gelegen ist, erst fünf Jahre nach dem Wohnungsmietvertrag mit einer gesonderten Kündigungsvereinbarung geschlossen und zudem nach zwischenzeitlicher Beendigung neu begründet, wird der Einstellplatzvertrag nicht Bestandteil des Wohnungsmietvertrages und ist gesondert auch dann kündbar, wenn die Kündigung der Durchsetzung einer angemessenen Mieterhöhung dienen soll.

2. Das aus der Kündigung resultierende Räumungsverlangen des Vermieters ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter der Mieterhöhung - wenn auch unter Vorbehalt der rechtlichen Zulässigkeit - nachträglich zugestimmt hat und der Vermieter die erhöhte Miete regelmäßig einzieht.

(Leitsätze der Redaktion)

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