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Urteil Nachholung der Festsetzung der Beschwer


Schlagworte

Nachholung der Festsetzung der Beschwer; Zulassung der Berufung; Streitwert; Wertfestsetzung; Erhöhung der Gaspreise

Leitsatz

Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06 -, NJW 2008, 218 = GE 2008, 48).

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