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Urteil Mündliche Erörterung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, Rehabilitierungsverfahren als Zivilverfahren i.S.d. EMRK, Regelaufhebungsgrund bei Einweisung in Spezialheim


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Mündliche Erörterung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren, Rehabilitierungsverfahren als Zivilverfahren i.S.d. EMRK, Regelaufhebungsgrund bei Einweisung in Spezialheim

Leitsätze

1. Im Rehabilitierungsverfahren ist weder das Rehabilitierungsgericht noch das Beschwerdegericht zu einer mündlichen Anhörung des Betroffenen verpflichtet. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, der gleichwertig neben den Bestimmungen des StrRehaG und deshalb von letztgenannten als leges speciales verdrängt wird. Im Übrigen handelt es sich bei dem strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nach den Abschnitten 1 und 2 des StrRehaG um kein Verfahren, mit dem zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen durchgesetzt werden sollen, oder um eine „strafrechtliche Anklage“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Rechtsprechung des EGMR zu dieser Frage liegt nicht vor.

2. Die vom OLG Naumburg (ZOV 2016, 25) in einem Einzelfall aufgestellte Regelvermutung, die Einweisung in ein Spezialheim dürfte in aller Regel unverhältnismäßig gewesen sein, wenn der Eingewiesene nicht zuvor erhebliche Straftaten begangen oder sich gemeingefährlich verhalten habe, teilt der Senat nicht.

(Leitsätze der Redaktion)

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