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Urteil Mündliche Anhörung im gerichtlichen Folgeverfahren, Unwürdigkeit, Stasi-IM, Entzug von Ausgleichsleistungen


Schlagworte

Mündliche Anhörung im gerichtlichen Folgeverfahren, Unwürdigkeit, Stasi-IM, Entzug von Ausgleichsleistungen

Leitsätze

1. In Verfahren betreffend einen zivilrechtlichen Anspruch, eine zivilrechtliche Verpflichtung oder eine strafrechtliche Anklage vor einem Gericht erster und einziger Instanz besteht gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ein Anspruch auf eine „mündliche Verhandlung“, in zweiinstanzlichen Verfahren besteht ein solcher Anspruch in mindestens einer Instanz. Allein außergewöhnliche Umstände rechtfertigen den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung.

2. Außergewöhnliche Umstände, die den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung rechtfertigen, sind gegeben, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder in höchstem Maße technische Fragestellungen betrifft oder wenn keine Probleme mit der Glaubwürdigkeit oder umstrittenen Tatsachen bestehen, die eine Verhandlung erfordern, und die Gerichte in fairer und vernünftiger Weise auf Grundlage der Vorträge der Verfahrensbeteiligten und anderer schriftlicher Unterlagen entscheiden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn vorgetragene Tatsachen nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte unerheblich sind.

3. Das gerichtliche Folgeverfahren nach § 25 Abs. 1 Satz 3 StrRehaG, mit dem sich der Betroffene gegen die Entziehung von sozialen Ausgleichsleistungen und gegen deren Rückerstattung wendet, betrifft ebenso einen zivilrechtlichen Anspruch i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK wie Wiedergutmachungsklagen für unter einem früheren Regime erlittenes Unrecht.

4. Ist nach der innerdeutschen Rechtsprechung für die Feststellung der Unwürdigkeit nach § 16 Abs. 2 StrRehaG allein relevant, dass vom Betroffenen verfasste Berichte für das Ministerium für Staatssicherheit eine Verfolgungsgefahr für andere Personen auslösen konnten, und dass der Betroffene insoweit nicht unerträglichem Druck seitens der Repressionsorgane ausgesetzt war, und kommt es auf vom Betroffenen erlittenes Leid, sein damaliges Alter und andere Umstände nicht an, verpflichtet Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK wegen des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im gerichtlichen Folgeverfahren gem. § 25 Abs. 1 Satz 3 StrRehaG nicht zur mündlichen Anhörung des Betroffenen. 

[Leitsätze der Redaktion]

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