Urteil Modernisierungszuschlag als Bestandteil der Nettomiete
Schlagworte
Modernisierungszuschlag als Bestandteil der Nettomiete; nicht qualifizierter Mietspiegel als Beweismittel
Leitsätze
1. Ein Modernisierungszuschlag wird Bestandteil der Nettokaltmiete und ist bei einem Mieterhöhungsverlangen nicht herauszurechnen.
2. Ist die Wohnung in ein Rasterfeld des Mietspiegels mit einer geringen Anzahl von Vergleichsdaten einzuordnen, weswegen insoweit der Mietspiegel nicht als qualifiziert im Sinne des § 558 d BGB gilt, kann er jedenfalls dann gleichwohl als (alleiniges) Beweismittel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete verwendet werden, wenn die Parteien damit einverstanden sind (Anschluss an Kammergericht GE 2009, 1044).
(Leitsätze der Redaktion)
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