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Urteil Modernisierungsduldung
Schlagworte
Modernisierungsduldung; Instandsetzung; Dachgeschoßausbau; Verlegung von Versorgungsleitungen; Modernisierungsankündigung
Leitsätze
1. Müssen anläßlich eines Dachgeschoßausbaues Versorgungsleitungen durch die darunter liegenden Wohnungen verlegt werden, handelt es sich weder um Instandhaltungs- noch um Modernisierungsmaßnahmen.
2. Solche Maßnahmen muß nach Treu und Glauben der Mieter nur dulden, wenn sie ihm entsprechend § 541 b BGB angekündigt wurden.
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