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Urteil Modernisierung


Schlagworte

Modernisierung; Mietpreisüberhöhung; laufende Aufwendungen; ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel

Leitsätze

1. Kann der Vermieter infolge der Modernisierung der Wohnung ohne Verstoß gegen § 5 Abs. 1 WiStG eine erhöhte Miete verlangen, so ist er nicht berechtigt, seine laufenden Aufwendungen für die Modernisierung über § 5 Abs. 1 Satz 3 WiStG nicht weiter (nämlich bis zu 50 % der bereits erhöhten Vergleichsmiete) auf den Mieter abzuwälzen.

2. Für die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete reicht der Mietspiegel allein nicht aus. Er vermittelt lediglich Richtwerte und enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, die Vergleichsmiete im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu ermitteln.

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