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Urteil Mitwirkungspflichten des Mieters bei Mangelbeseitigung


Schlagworte

Mitwirkungspflichten des Mieters bei Mangelbeseitigung

Leitsatz

Das Entfallen des von dem Mieter aufgrund eines Mangels der Mietsache geltend gemachten Leistungsverweigerungsrechts (§ 320 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bei Verweigerung einer Duldung der Mangelbeseitigung setzt das vergebliche Anbieten der Mangelbeseitigungsarbeiten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise unter Mitteilung konkreter Terminvorschlägen durch den Vermieter voraus.  Allenfalls dann kann der Mieter nach § 242 BGB zu einem Mitwirken bei der Abstimmung eines Termins verpflichtet sein.

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