Urteil Mitverschulden bei Schadensersatzanspruch gegen Urkundsnotar
Schlagworte
Mitverschulden bei Schadensersatzanspruch gegen Urkundsnotar; Amtspflichtverletzung des Notars durch unterlassene Mitbeurkundung einer Baubeschränkung; anderweitige Ersatzmöglichkeit; Pflichtenumfang des beratenden Anwalts; Vorteilsgewinn aus Gutgläubigkeit oder Irrtum eines Dritten; nichtiger Grundstückskaufvertrag
Leitsätze
1. Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung, wenn er bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages eine Baubeschreibung nicht mit beurkundet.
2. Der Käufer hat keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen Rechtsanwalt, wenn er auf dessen Rat zur Abwehr der restlichen Kaufpreisforderung eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben und sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages berufen hat.
3. Ein Rechtsanwalt muss seinem Mandanten nicht empfehlen, zu versuchen, aus der Gutgläubigkeit oder dem Irrtum eines Dritten Vorteile zu ziehen.
(Leitsatz zu 3. von der Redaktion)
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