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Urteil Minderverkaufspreis von 10 bis 15 % im Rahmen einer Verwertungskündigung ausreichend
Schlagworte
Minderverkaufspreis von 10 bis 15 % im Rahmen einer Verwertungskündigung ausreichend
Leitsatz
Der im Rahmen einer sog. Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu prüfende „erhebliche Nachteil“ des Vermieters ist in Veräußerungsfällen dann gegeben, wenn das Haus oder die Wohnung nur mit einem erheblichen - 10- bis 15 %igen - Abschlag von dem sonst erzielbaren Preis verkauft werden könnte.
(Leitsatz der Redaktion)
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