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Urteil Minderung wegen musizierenden Mitmieters
Schlagworte
Minderung wegen musizierenden Mitmieters; Spielplatzlärm sozialadäquat
Leitsätze
1. Wenn der minderjährige Sohn des Mieters monatelang in den Mittagsstunden und abends nach 20 Uhr mit Freunden Schlagzeug und Elektrogitarre unter Einsatz eines Verstärkers spielt, ist ein anderer Mieter zur Minderung berechtigt (hier: 5 %).
2. Vom Spielplatz ausgehende Geräusche sind sozialadäquat und damit hinzunehmen; ein Minderungsrecht besteht insoweit nicht.
(Leitsätze der Redaktion)
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