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Urteil Minderung von 20 % bei Dachgeschoßausbau
Schlagworte
Minderung von 20 % bei Dachgeschoßausbau; Mietmängel
Leitsatz
Die Minderungsquote bei Dachgeschoßausbau ist regelmäßig mit 20 % der Bruttokaltmiete anzusetzen (gegen ZK 64 GE 1996, 1051).
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