Urteil Minderung bei unzureichendem Wasserdurchfluss
Schlagworte
Minderung bei unzureichendem Wasserdurchfluss; Zugluft bei Doppelkastenfenster und fehlender Rauchabdichtung der Wohnungseingangstür
Leitsatz
1. Hat der Sachverständige einen unzureichenden Wasserdruck festgestellt (Fließdruck von deutlich weniger als 2 bar), ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Mangel auch für die Monate vorher angenommen wird, da das Zusetzen von Wasserrohren ein allmählicher Prozess ist.
2. Der Vermieter schuldet keine völlige Winddichtigkeit von Fenstern.
3. Nicht jede baurechtliche Unzulänglichkeit (hier: fehlende Rauchabdichtung der Wohnungseingangstür) berechtigt zur Minderung.
4. Voraussetzung für die Minderung ist eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels, aus der sich das Ausmaß der Beeinträchtigung ergibt.
(Leitsätze der Redaktion)
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