Urteil Minderung
Schlagworte
Minderung; pauschaler Abzug nicht umlagefähiger Kosten von Hauswartskosten; Sperrmüllabfuhrkosten; pauschales Bestreiten der Ablesewerte
Leitsätze
1. Die die Minderung rechtfertigenden Mängel der Mietsache müssen durch Angabe der tatsächlichen Umstände und Auswirkungen in einer Weise vorgetragen werden, dass die Beeinträchtigungen nachvollzogen werden können und die Angemessenheit der Minderungsquote beurteilt werden kann.
2. Bremsgeräusche des Fahrstuhls, die den höchstzulässigen Schallpegel gemäß DIN 410 in Höhe von 30 dB(A) überschreiten, rechtfertigen eine Minderung von 10 %.
3. Ein pauschaler Abzug von nicht umlagefähigen Hauswartskosten von den Betriebskosten ist nicht zulässig.
4. Laufend anfallende Sperrmüllkosten sind umlagefähig.
5. Das pauschale Bestreiten der Ablesewerte für die Heizkosten ist unbeachtlich.
6. Zeigt der Mieter nach erfolgten Mängelbeseitigungsarbeiten des Vermieters das erneue Auftreten des Mangels nicht an, kann er sich nicht auf eine fortbestehende Minderung berufen.
(Leitsätze der Redaktion)
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