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Urteil Mietzuschlag
Schlagworte
Mietzuschlag; Teilgewerbezuschlag; Sittenwidrigkeit
Leitsätze
1. Die Höhe eines Teilgewerbezuschlages ist bei einer nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Altbauwohnung nicht durch § 5 WiStG oder in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 2 NMVO beschränkt.
2. Ein Teilgewerbezuschlag von 89,5 % auf die nach § 3 GVW zulässige Bruttokaltmiete ist aber - angesichts eines unstreitigen ortsüblichen Teilgewerbezuschlages von 20 % - im Regelfall sittenwidrig überhöht, § 138 Abs. 1 BGB.
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