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Urteil Mietvertrag für Überlassung an Arbeitnehmer kein Wohnraummietvertrag


Schlagworte

Mietvertrag für Überlassung an Arbeitnehmer kein Wohnraummietvertrag

Leitsätze

1. Wohnraummiete ist nur dann anzunehmen, wenn die Räume dem Mieter zur Befriedigung seiner eigenen Wohnbedürfnisse dienen sollen. Wenn ein Arbeitgeber Räume für die Überlassung an Arbeitnehmer mietet, liegt ein Mietverhältnis über andere Räume gemäß § 578 Abs. 2 BGB vor.

2. Die Geltung von Wohnraummietrecht wird nicht allein durch Verwendung eines Vertragsvordrucks für Mietverhältnisse über Wohnraum mit den entsprechenden für Wohnraummietrecht geltenden Regelungen vereinbart.

3. Die Schutzvorschrift des § 565 BGB (Eintritt des Vermieters in das Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten) setzt voraus, dass ein Wohnraummietvertrag mit dem Dritten abgeschlossen wurde, was bei einer Dienstwohnung in der Regel ausscheidet.

4. Die Anmietung von Wohnraum zum Zwecke der Weitervermietung oder Überlassung als Wohnraum ist keine Zweckentfremdung. Dafür ist allein die tatsächliche Wohnnutzung entscheidend.

(Leitsätze der Redaktion)

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